Versicherungsmagazin greift Gerichtsverfahren der ver.di gegen die NAG auf

Gießen, 11.01.2016

Nachdem das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde der NAG gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hessen aus April 2015 verworfen hatte, ist der Weg endlich frei, um die Frage des von ver.di angestrebten gewerkschaftlichen Gründungsverbots einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zuzuführen. Unser Gewerkschaftsratsvorsitzender Marco Nörenberg dazu im Versicherungsmagazin: „Unser Hauptargument ist: Man kann einer Gewerkschaft die in Gründung ist, nicht den Zugang zum Tarifgeschehen abschneiden, in dem Maßstäbe angelegt werden, die auch Ver.di nach vielen Jahrzehnten in der Versicherungswirtschaft nicht einmal annähernd erfüllt. Es ist, wen man so will, ein Neugründungsverbot und das halten wir für verfassungswidrig". Zudem greift der Artikel wesentliche Gründungsmotive der NAG auf: So etwa die Haltung von DGB und ver.di zur Bürgerversicherung und der damit verbundenen Gefährdung von 70.000 Arbeitsplätzen im Innen- und Außendienst der Versicherungswirtschaft, den drastischen Kompetenz- und Personalabbau bei ver.di und die Einführung von Niedriglohngruppen in der Assekuranz auf Mindestlohnniveau.

Bemerkenswert ist die Argumentation der ver.di-Bundesfachgruppenleiterin, die für ihre Organisation fehlende Tarifmacht einräumt. In dem Artikel heißt es: „Schließlich sei man in einer Tarifrunde gezwungen gewesen, doch ein Zugeständnis zu machen. Dieses sei die Einführung von neuen Lohngruppen unterhalb der Tarifgruppe 1 und 2 gewesen. Die Tarifkommission habe letztlich zugestimmt und in den sauren Apfel gebissen, da man glaubte, dass die Beschäftigten nicht zu weiteren Streiks zu bewegen seien. Angesichts des niedrigen gewerkschaftlichen Organisationsgrades sei es eine große Leistung gewesen, den Manteltarifvertrag trotz aller Angriffe weitgehend zu erhalten, meint Grundler."

Seit Gründung wird die NAG von ver.di massiv bekämpft: Mit öffentlichen Verunglimpfungen, Gerichtsverfahren, Einschüchterungen von Beschäftigten bis hin zur Umleitung von an der NAG Interessierten auf die ver.di-Homepage durch Verwendung der Domain www.neueassekuranzgewerkschaft.de, also der NAG-Adresse, nur ohne die Bindestriche. Dazu der vorsitzende Richter am LAG Hessen im April 2015: „Das geht gar nicht!"

Den vollständigen Artikel des Versicherungsmagazins finden Sie hier.

Hamburg/München/Frankfurt/Gießen, 20.9.2015

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