Nach Gauck-Unterschrift: NAG legt Verfassungsbeschwerde ein

Bundespräsident Joachim Gauck hat das umstrittene Tarifeinheitsgesetz unterschrieben. Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat es nun Gesetzeskraft. Gauck dürfte sich bewusst sein, welche Büchse der Pandora er damit schon jetzt geöffnet hat. Praktisch von allen Seiten hat es nicht an Warnungen gefehlt. Erwartungsgemäß kündigte eine Vielzahl von Gewerkschaften Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht an – darunter als einzige Gewerkschaft in der Versicherungswirtschaft in Deutschland die Neue Assekuranz Gewerkschaft (NAG).

Gießen, 14. Juli 2015 – „Die Beschäftigten werden nun auf das Schwerste in ihrem kollektiven Grundrecht der Koalitionsfreiheit beeinträchtigt.“ Das sagte in einer ersten Reaktion bei Bekanntwerden der Unterzeichnung des TEG durch Gauck die Vorsitzende der Neuen Assekuranz Gewerkschaft, Waltraud Baier.

Dies werde man vor allem im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Versicherungswirtschaft „auf keinen Fall“ hinnehmen. Baier kündigte für die NAG an, ebenfalls den Gang nach Karlsruhe zu gehen und Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen.

„Wir bedauern es, dass die DGB-Gewerkschaften wider besseres Wissen hier die Hände jetzt in den Schoß legen – zum Nachteil der Beschäftigten, wie man anfügen muss“, so Baier. Denn in den meisten Bereichen haben die DGB-Gewerkschaften an gewerkschaftlichen Alternativen für die Beschäftigten tatsächlich kein Interesse. Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat genauso wie andere DGB-Gewerkschaften keine Reaktion auf Gaucks Entscheidung für das TEG erkennen lassen.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 hatte die NAG Bundespräsident Gauck wegen der schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Tarifeinheitsgesetz aufgefordert, das Gesetz nicht zu unterschreiben. Die NAG sieht in dem von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) eingebrachten Gesetz neben einer Reihe von handwerklichen Mängeln auch vor dem Hintergrund der ohnehin restriktiven Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zur Tariffähigkeit zusätzliche Einschränkungen der Koalitionsfreiheit und des Streikrechts.

Zumal durch das TEG Neugründungen von Gewerkschaften faktisch erheblich zusätzlich über die ohnehin restriktive höchstrichterliche Rechtsprechung hinaus eingeschränkt werden, denn neu gegründete Gewerkschaften sind naturgemäß am Beginn ihrer Entwicklung noch klein. Auch die NAG wird als zwar stark wachsende, aber junge Gewerkschaft in ihrer Weiterentwicklung unzulässig eingeschränkt. In Betrieben, in denen sie nicht die Mehrheitsgewerkschaft ist, kann sie nach dem TEG nicht mehr Arbeitskampf betreiben.

Darüber hinaus unterscheidet das Gesetz sogenannte „Minderheits-“ und „Mehrheitsgewerkschaften“. Baier: „So werden die Belegschaften juristisch gespalten. Das lehnen wir strikt ab.“ Gewerkschaften werden auf die bloße Nachzeichnung von Tarifverträgen anderer Organisationen beschränkt. Das sei nicht mit dem verfassungsmäßig festgelegten gewerkschaftlichen Wettbewerb vereinbar, weil die Minderheitsgewerkschaft nicht annähernd auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber agieren kann, beklagt Baier.

Nach Auffassung der NAG stellt das Tarifeinheitsgesetz eine historische Zäsur dar. Erstmals wird durch den Gesetzgeber selbst in die garantierten Grundrechte von Gewerkschaften eingegriffen. Baier abschließend: „Wir hatten in unserem Schreiben den Herrn Bundespräsidenten nachdrücklich auf die Folgen seiner Unterschrift hingewiesen. Er hat unsere Warnungen nicht beachtet. Deshalb ist der Gang zum Bundesverfassungsgericht nun unausweichlich“.

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