Richtlinie

Nr. 2 der NAG

Arbeitskampf und Streikgeldunterstützung

Allgemeines
Der Streik dient als Mittel, die gewerkschaftlichen Forderungen durchzusetzen.

Streikbeschluß
Der NAG-Vorstand beschließt über die örtliche und zeitliche Ausgestaltung der Arbeitskampfmaßnahme. Einem Streik hat eine Urabstimmung voraus zu gehen. Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder der NAG, für die der NAG-Vorstand eine Streikmaßnahme beschlossen hat. Hierzu müssen sich 75% der abstimmungsberechtigten Mitglieder für diese Maßnahme aussprechen.

Streikleitung
Die zentrale Streikleitung übernimmt eine vom NAG-Vorstand benannte Person. Die örtliche Streikleitung wird durch die Betriebsgruppe, und sofern diese nicht vorhanden ist, durch den NAG-Vorstand beschlossen und der zentralen Streikleitung benannt. Die zentrale Streikleitung überwacht die notwendigen Urabstimmungen.

Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben den Anweisungen der örtlichen Streikleitungen folge zu leisten.

Streikgeld
Streikgeld wird nur für ganztägige Streiks und die teilnehmenden Mitglieder gewährt. Die Höhe beträgt das 2 fache des monatlichen Beitrages pro Streiktag. Streikgeld kann nur erhalten, wer bei Beginn der dem Streik vorausgehenden Urabstimmung der NAG mindestens 3 Monate angehörte. Voraussetzung für die Streikgeldzahlung ist zudem die dokumentierte Teilnahme an der Streikmaßnahme. Die örtliche Streikleitung hat über die teilnehmenden Mitglieder eine Teilnahmeliste zu führen.

Bei Austritt des Mitglieds innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt des Streikgelds, ist dieses in voller Höhe zurück zu zahlen.

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